Soforthilfen für Vereine!

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, 
 
viele Menschen erleben aktuell erhebliche finanzielle Einschnitte durch die Corona-Krise. Für Unternehmen gibt es bereits umfangreiche Hilfsangebote. Nun sind die Soforthilfen auch auf Vereine ausgeweitet worden. Dies ist gerade für eine Stadt wie Heimbach wichtig, da die Vereine hier zahlreiche Aufgaben übernehmen und ein Leben ohne Vereine überhaupt nicht vorstellbar wäre. 
Wir haben für Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen zusammengestellt. 
 
Bleiben Sie gesund!
 
Herzlichst Ihr 
Markus Szech
 
 
Sportvereine
 
 Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm. 
 
 Ziel: drohende Zahlungsunfähigkeit von Sportvereinen abzuwenden, die durch die Corona- Pandemie in Not geraten sind.
 
 Nothilfe von zehn Millionen Euro:
- Notleidende Sportvereine können die Hilfe ab dem 15. April 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (www.lsb.nrw) online beantragen. Antragsberechtigt sind Vereine, die über die Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind.
 
 Stärkung der Übungsarbeit in den Sportvereinen mit drei Millionen Euro:
- Zur Stärkung der Arbeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Sportvereinen werden aus Mitteln des Haushaltes 2020 zusätzlich drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 
 
 Ausbau der digitalen Aus-, Fort- und Weiterbildung mit 60.000 Euro:
- Insgesamt 60.000 Euro werden bereitgestellt, um notwendige Lizenzen für entsprechende Video-Konferenztools in den Sportbünden zu erwerben und den Aufbau von Qualifizierungen per Video zu fördern. Mit diesen Angeboten der Qualifizierung per Video wird eine Lizenzverlängerung für Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Ergänzung zu den Präsenzschulungen möglich.
 
 
Andere Vereine
 
 Soforthilfe in NRW 
- ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de
- zwischen 9.000 und 25.000 Euro Soforthilfe
- Den Antrag stellen dürfen auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716). 
- Voraussetzung für Beantragung durch Vereine: Bei Vereinen müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden (siehe allgemeine Kriterien für die wesentliche Beeinträchtigung im Antragsformular). Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.
- Voraussetzung für Soforthilfe: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn: 
1. Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die CoronaKrise weggefallen sind (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat).
2. Oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat). 
3. Oder die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden.
4. Oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 
 
 Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
 
 Ggf. Steuerstundung
- zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 
 
 
 
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